Privater Fluchtweg
Auch die Bewohner einer eigenen, von keinem Fremden weiter bewohnten Immobilie sind gesetzlich verpflichtet, die Fluchtwege in ihrem Einfamilienhaus frei zu halten.
VG
Arnsberg
Aktenzeichen:
3 L 547/08
Urteil vom:
20. August 2008
Kategorie des Mietrechtsurteils:
Vertragswidriger Gebrauch der Mietsache 





































