Formularmäßiger einseitiger Kündigungsverzicht wirksam
Ein formularmäßig erklärter, einseitiger Verzicht des Mieters von Wohnraum auf sein ordentliches Kündigungsrecht benachteiligt den Mieter nicht unangemessen, wenn der Kündigungsausschluss zusammen mit einer nach § 557a BGB zulässigen Staffelmiete vereinbart wird und seine Dauer nicht mehr als vier Jahre seit Abschluss der Staffelmietvereinbarung beträgt.
BGH
Aktenzeichen:
VIII ZR 270/07
Urteil vom:
12. November 2008
Kategorie des Mietrechtsurteils:
Kündigung 





































