Anfechtung eines Mietvertrages wegen arglistiger Täuschung
a) Die Anfechtung eines Mietvertrages über Geschäftsräume wegen arglistiger Täuschung ist auch nach Überlassung der Mieträume und Beendigung des Mietvertrages neben der Kündigung zulässig.
Sie wirkt gemäß § 142 Abs. 1 BGB auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zurück.
b) Der in Höhe der ortsüblichen Miete bestehende Anspruch auf Wertersatz gemäß § 818 Abs. 2 BGB unterliegt bei nichtigem Mietvertrag wie ein Mietzinsanspruch der Umsatzsteuer.
BGH
Aktenzeichen:
XII ZR 67/06
Urteil vom:
6. August 2008
Kategorie des Mietrechtsurteils:
Geschäfts-/Gewerberaum
Kategorie des Mietrechtsurteils:
Mietvertrag 





































