„Weißen“ während der Mietzeit
Die formularmäßige Verpflichtung des Mieters, Decken und Oberwände auch während der Mietzeit zu "weißen", ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters nach § 307 BGB unwirksam, da der Begriff "weißen" bei der nach § 305c Abs. 2 BGB gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung jedenfalls auch dahin verstanden werden kann, dass der Mieter die Schönheitsreparaturen in weißer Farbe vorzunehmen hat.
BGH
Aktenzeichen:
VIII ZR 344/08
Urteil vom:
23. September 2009
Kategorie des Mietrechtsurteils:
Schönheitsreparatur 





































